sevDesk bietet die passende Umsatzsteuerregel für die Fiverr-Provision direkt im Beleg-Dropdown an – man muss nur wissen, dass es die Drittlands-Variante ist, nicht die EU-Variante.
sevDesk unterscheidet in seinen Umsatzsteuerregeln zwischen §13b Abs. 1 UStG (Leistender in der EU) und §13b Abs. 2 UStG (Leistender im Drittland). Bei Fiverr – Sitz in Tel Aviv, Israel – ist es die Drittland-Variante. Verwechselt man das, landet die Provision in der falschen UStVA-Kennziffer (46/47 statt 84/85), auch wenn der Steuerbetrag selbst gleich hoch bleibt.
Damit sevDesk beide Seiten sauber abbildet, solltest du den Bestellwert als Einnahme und die Provision als eigenen Beleg mit der §13b-Abs.2-Regel erfassen, statt nur den Netto-Auszahlungsbetrag zu buchen.
auszahlung2buchhaltung.de trennt Bestellwert und Provision automatisch und liefert dir zu jeder Provisionszeile den Hinweis, dass in sevDesk die Drittland-Variante von §13b UStG zu wählen ist.
§ 13b Abs. 2 UStG (Drittland), da Fiverr International Ltd. in Israel sitzt. In sevDesk als "Leistungsempfänger als Steuerschuldner, § 13b Abs. 2 UStG" erfassen.