Die E-Rechnungspflicht sorgt bei vielen Freelancern für Verunsicherung — aber für die meisten Upwork- und Fiverr-Einnahmen ist sie schlicht nicht relevant. Hier die genaue Abgrenzung.
Die deutsche E-Rechnungspflicht gilt ausschließlich für Umsätze zwischen zwei im Inland ansässigen Unternehmen. Rechnungen an Privatpersonen, an Unternehmen im Ausland, oder Zahlungen, die du über eine ausländische Plattform als Auszahlung erhältst, fallen von vornherein nicht in den Anwendungsbereich.
Deine Auftraggeber auf diesen Plattformen sitzen überwiegend im Ausland, und die Plattform selbst tritt rechtlich als Vermittler bzw. Zahlungsabwickler auf, nicht als dein inländischer B2B-Rechnungsempfänger. Für den weit überwiegenden Teil der Plattform-Freelancer ändert sich durch die E-Rechnungspflicht an dieser Einnahmequelle nichts.
Rechnest du zusätzlich direkt gegenüber deutschen Unternehmenskunden ab — etwa parallel zu deiner Plattform-Tätigkeit —, greift für diese Rechnungen die reguläre E-Rechnungspflicht mit ihrem Stufenplan bis 2028, unabhängig davon, dass deine Plattform-Einnahmen davon unberührt bleiben.
Empfang seit 1.1.2025 verpflichtend, Versand ab 1.1.2027 für Unternehmen über 800.000 € Vorjahresumsatz, ab 1.1.2028 für alle inländischen B2B-Umsätze.
Nein — die Auszahlung selbst ist keine Rechnung im Sinne der E-Rechnungspflicht, da dein Auftraggeber in aller Regel nicht im Inland ansässig ist.
Nur für die Rechnungen an deine deutschen Unternehmenskunden greift die E-Rechnungspflicht nach dem üblichen Stufenplan — deine Plattform-Einnahmen bleiben davon getrennt zu betrachten.
Kleinunternehmer sind von der Pflicht, selbst E-Rechnungen auszustellen, dauerhaft befreit — die Pflicht, E-Rechnungen empfangen zu können, betrifft grundsätzlich alle Unternehmer, ist aber für reine Plattform-Einnahmen ohnehin nicht relevant.