Ein Kontoauszug oder eine Plattform-Abrechnung ist nicht automatisch dasselbe wie eine ordnungsgemäße Rechnung im Sinne des Umsatzsteuerrechts — hier ein Überblick, wann du selbst aktiv werden musst.
Alle drei Plattformen stellen eine Übersicht deiner Auszahlungen und teils automatisch generierte Abrechnungen bereit. Ob diese Dokumente den formalen Anforderungen einer eigenen Rechnung nach §14 UStG genügen, hängt vom Einzelfall und der jeweiligen Plattform ab — sie ersetzen nicht automatisch eine eigene Rechnungsstellung.
Für deine eigene Buchführung und insbesondere gegenüber dem Finanzamt ist es üblich und empfehlenswert, für jede abgerechnete Leistung eine eigene Rechnung mit den erforderlichen Pflichtangaben zu erstellen — Name und Anschrift, Leistungsbeschreibung, Rechnungsdatum, Steuersatz bzw. Hinweis auf Reverse Charge oder Kleinunternehmerregelung.
Rechnest du direkt (nicht nur über die Plattform-interne Abrechnung) gegenüber einem Kunden mit Sitz im EU-Ausland ab, muss die Rechnung netto ohne USt-Ausweis erfolgen, mit dem Hinweis „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers” bzw. „Reverse Charge”.
Für die Kategorisierung deiner Einnahmen reicht der Plattform-Kontoauszug als Datenquelle völlig aus — dieses Tool ersetzt keine eigene Rechnungsstellung gegenüber deinen Kunden, sondern ordnet die bereits erfolgten Zahlungen für deine Buchhaltung korrekt ein.
Als ergänzender Nachweis meist ja, aber für eine formal korrekte Rechnung gegenüber deinem Kunden ist in der Regel eine eigene, selbst erstellte Rechnung mit allen Pflichtangaben empfehlenswert.
Das hängt von deiner Vereinbarung mit dem Kunden und der Plattform-Struktur ab — bei laufenden Projekten ist auch eine periodische Sammelrechnung üblich.
Auch dann bleibt die Pflicht zur ordnungsgemäßen Rechnungsstellung grundsätzlich bestehen — sie richtet sich an den Kunden, unabhängig vom Zahlungsweg.